Dienstag, 18. Juni 2013

Landesdirektion Sachsen genehmigt Haushalt des Landkreises Zwickau für 2013 unter Auflagen




Landesdirektion Sachsen genehmigt Haushalt des Landkreises Zwickau für 2013 unter Auflagen

Die Landesdirektion Sachsen hat den ersten doppischen Haushalt des Landkreises Zwickau genehmigt. Allerdings konnte die Genehmigung nur unter der Auflage erteilt werden, dass der Landkreis die mittelfristige Finanzplanung bis spätestens zur Vorlage des Haushaltes 2014 dahingehend überarbeitet, dass die Zahlungsfähigkeit des Landkreises ab 2015 auch ohne die dauerhafte Inanspruchnahme von Kassenkrediten gesichert ist.

Der Haushalt weist für 2013 Gesamtaufwendungen von ca. 297 Mio. EUR aus. Einer Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen Kreditaufnahmen für Investitionen in Höhe von 390.150 EUR und Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 2.652.800 EUR. Der Hebesatz der Kreisumlage in Höhe von 31,83 % bedarf wegen geänderter gesetzlicher Regelungen erstmals keiner Genehmigung der Rechtsaufsicht.

Der Haushalt des Landkreises Zwickau für 2013 ist nicht ausgeglichen. Er schließt mit einem Fehlbetrag von ca. 4,7 Mio. EUR ab. Auch mittelfristig ist der Haushaltsausgleich nicht gewährleistet. Die liquiden Mittel würden nach der Prognose des Landkreises anhand der mittelfristigen Finanzplanung nicht ausreichen, um die ab dem Haushaltsjahr 2015 ausgewiesenen Kassenfehlbeträge abzudecken. Die Zahlungsfähigkeit des Landkreises ist somit im Finanzplanungszeitraum bis 2016 nicht gesichert. Vielmehr müsste der Landkreis dauerhaft Kassenkredite in Anspruch nehmen. Die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Landkreises ist also im aktuellen Planungszeitraum gefährdet.

Vor diesem Hintergrund konnten die vorgesehene Kreditaufnahme und der genehmigungspflichtige Teil der Verpflichtungsermächtigungen nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken und unter der Auflage genehmigt werden, dass der Landkreis entsprechende Gegenmaßnahmen ergreift, um die prognostizierte Gefährdung der Zahlungsfähigkeit zu beseitigen. Dabei hat sich die Landesdirektion im Rahmen des ihr zustehenden pflichtgemäßen Ermessens davon leiten lassen, dass unter Heranziehung der Erleichterungsregelungen, die der Gesetzgeber für die Umstellung der Haushalte auf die kommunale Doppik befristet bis 2017 vorgesehen hat, der Haushalt des Landkreises Zwickau für das Haushaltsjahr 2013 als gesetzmäßig einzustufen ist und eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes derzeit nicht besteht. Gleiches gilt für den Haushalt 2014 im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung. Nach der Planung des Landkreises stellt sich die Situation 2016 zudem etwas verbessert dar. Weiterhin liegt die Pro-Kopf-Verschuldung des Landkreises Zwickau 2013 unter 100 EUR/EW, der für die sächsischen Landkreise vorgegebene Verschuldungsrichtwert von 250 EUR/EW wird damit nicht erreicht. Im Übrigen stellt die beantragte Kreditaufnahme einen der Höhe nach eher geringfügigen Betrag dar, dessen Finanzierung allein nicht geeignet ist, sich entscheidend auf die Leistungsfähigkeit des Landkreises auszuwirken.
Schließlich war bei der o. g. Entscheidung zu berücksichtigen, dass durch die Auswirkungen des Junihochwassers 2013 in erheblichem Umfang kommunale Infrastruktur beschädigt bzw. zerstört wurde und daher als vordringlichste Aufgabe deren Wiederherstellung zu sehen ist. Diesem Ziel des beschleunigten Wiederaufbaus muss auch rechtsaufsichtliches Handeln gerecht werden.
Der Landkreis ist gleichwohl zur sparsamen Haushaltsführung aufgefordert und ist angehalten, weiterhin haushaltskonsolidierende Maßnahmen durchzuführen mit dem Ziel, die o. g. Prognosen nicht eintreten zu lassen.


Quelle: Landesdirektion Sachsen


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