Die Hälfte
aller Deutschen lebt in Mietwohnungen. Obwohl sie eigentlich Experten auf
diesem Gebiet sein sollten, gibt es nach wie vor einige Irrtümer rund um das
Thema Mieten, die sich hartnäckig in den Köpfen festgesetzt haben. Um damit
aufzuräumen, hat Robert Litwak, Mitgründer von kautionsfrei.de (http://kautionsfrei.de), die zehn größten
Miet-Mythen zusammengestellt und erklärt, was es damit auf sich hat:
1. Der Vermieter darf
das Grillen verbieten! Das darf er tatsächlich. Wenn es keine
vertragliche Vorgabe gibt, sollte man sich auf sein Gefühl verlassen. Dabei ist
es wichtig, sich mit den Nachbarn auszutauschen und Grillparties anzukündigen,
damit das Verhältnis untereinander dadurch nicht belastet wird.
2. Untermieter sind
verboten! Dabei ist zu unterscheiden, ob die Wohnung teilweise
(nur ein Zimmer) oder komplett untervermietet wird. Bei der kompletten
Untervermietung braucht es die Zustimmung des Vermieters. Kann man
sich den vollständigen Mietpreis nicht mehr leisten, hat man sogar Anspruch auf
die Erlaubnis des Vermieters, dass noch jemand in die Wohnung einziehen darf.
Neue Lebenspartner müssen immer als Untermieter akzeptiert werden.
3. Ist die Wohnqualität
beeinträchtigt, kann man die Miete kürzen! Das ist richtig.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter etwas dafür kann oder nicht. Man
sollte sich bei der Verringerung der Miete aber an die von den örtlichen
Mietervereinen vorgegebenen Prozentsätze halten, die sich je nach Mangel
unterscheiden. Der gekürzte Mietbetrag sollte auf einem Extrakonto hinterlegt
werden, um in einem möglichen Rechtsstreit, einer Argumentation hinsichtlich
der Zweckentfremdung von Mietgeldern keinen Raum zu geben.
4. Nachts darf nicht
geduscht werden! Natürlich sollte man Rücksicht auf seine
Nachbarn nehmen und davon absehen, zu späterer Stunde die Waschmaschine laufen
zu lassen. Nachts zu duschen, ist aber erlaubt und vor allem für
Schichtarbeiter oder für jene, die früh aufstehen müssen unverzichtbar. Das
gehört zur freien Entfaltung der Persönlichkeit.
5. Bis zu zwei Parties
pro Jahr sind erlaubt! Es gibt kein Gesetz, das vorschreibt,
wie oft man im Jahr feiern darf. Unter Einhaltung der Nachtruhe sind zwei
Parties kein Problem. Insbesondere in den Sommermonaten sollten Parties ab 22
Uhr aber nach drinnen verlegt werden. Sollte ein Nachbar wegen Ruhestörung die
Miete kürzen, muss der Ruhestörer dafür aufkommen.
6. Wer drei Nachmieter
vorschlägt darf fristlos kündigen! Eine fristlose Kündigung ist
nur dann möglich, wenn es einen triftigen Grund dafür gibt, zum Beispiel wenn
eine gesundheitliche Gefährdung von der Mietsache ausgeht. Will man bei einer
fristgemäßen Kündigung früher ausziehen, besteht die Möglichkeit, dem Vermieter
Nachmieter vorzuschlagen. Allerdings muss dieser keinen davon akzeptieren, so
dass Mieter unter Umständen nicht früher aus der Wohnung rauskommen
beziehungsweise doppelte Mietzahlungen in Kauf nehmen müssen.
7. Kleinere Reparaturen
zahlt der Mieter aus eigener Tasche! Gibt es keine andere
Regelung, müssen auch kleine Reparaturen vom Vermieter getragen werden. Eine
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag beinhaltet Informationen darüber, bis zu
welchem Betrag der Mieter die Kosten übernehmen muss.
8. Der Mieter darf die
Wände streichen wie er will! Jedem ist freigestellt, welche
Wandfarbe er für die Wohnung auswählt. Bei Auszug muss die Wohnung auch nicht
zwingend weiß übergeben werden - ein heller, sauberer Anstrich ist ausreichend.
Generell sollte jeder Mieter seine Wohnung sauber und gepflegt hinterlassen, um
so weder den Vermieter noch den Nachmieter zu verärgern.
9. Bei Eigenbedarf muss
der Mieter ausziehen! Diese Form der Eigenbedarfskündigung ist
nur dann möglich, wenn sie begründet ist. Soll beispielsweise einer Familie mit
kleinen Kindern, die an die Umgebung gewöhnt, oder älteren Menschen, denen kaum
noch ein Umzug zuzumuten ist, aus Eigenbedarf gekündigt werden, muss abgewogen
werden, wer das größere Interesse daran hat, die Wohnung für sich zu
beanspruchen. In besonderen Härtefällen können Mieter sogar vor Gericht ziehen.
Aktuell beschäftigen sich mehrere Gerichte mit grundsätzlichen Urteilen zur
Kündigungsfrist bei Eigenbedarfsanmeldung.
10. Der Mieter muss eine
Kaution zahlen! Laut Gesetz muss der Mieter keine Mietkaution
bezahlen. Der Vermieter kann aber drei Monatsmieten zur Absicherung seiner
Mietsache verlangen. Diese muss er getrennt von seinem Privatvermögen anlegen
und verzinsen. Ist das Mietverhältnis beendet, hat der Mieter Anspruch auf die
Rückzahlung der Kaution inklusive der Zinsen. Wem dieser Betrag nicht ohne
weiteres zur Verfügung steht, kann alternativ eine Kautionsbürgschaft zum
Beispiel über kautionsfrei.de abschließen. Dafür bezahlt der Mieter jährlich
einen geringen Anteil der Kautionssumme und erhält im Gegenzug eine Urkunde,
die beim Vermieter hinterlegt wird.
Quelle: kautionsfrei.de
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